Weitere Corona-Hilfsmaßnahmen
Redakteur2021-04-19T14:48:48+02:00Durch die Verlängerung der Antragsfrist für die Kurzarbeit und dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurden weitere Maßnahmen beschlossen, um wirtschaftliche Schäden abzufedern. Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld können bis zum 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, wenn die Betriebe bis zum 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen. Die Erleichterungen galten zuvor nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit angemeldet hatten. Das neue Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet folgende Maßnahmen: • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, exklusive der Abgabe von Getränken, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. • Für jedes [...]