Reform und Verschärfung des Transparenzregisters
Redakteur2022-02-01T13:20:58+02:00Das 2017 eingeführte Transparenzregister wurde nun von einem sog. „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ umgestellt. Neu ist die aktive Meldung aller wirtschaftlicher Berechtigter und die Aktualität derer seitens transparenzpflichtiger Rechtseinheiten. Diese sind im Mittelstand: GmbH, UG (haftungs-beschränkt), AG, OHG, KG (inkl. GmbH & Co. KG). Ausnahmen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen. Sollte eine GbR Anteile an einer GmbH halten, dann müssen allerdings auch die Gesellschafter der GbR eingetragen werden. Übergangsfristen gelten: • bei einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022 • bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022 • in allen [...]