Transparenzregister

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Reform und Verschärfung des Transparenzregisters

2022-02-01T13:20:58+02:00

Das 2017 eingeführte Transparenzregister wurde nun von einem sog. „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ umgestellt. Neu ist die aktive Meldung aller wirtschaftlicher Berechtigter und die Aktualität derer seitens transparenzpflichtiger Rechtseinheiten. Diese sind im Mittelstand: GmbH, UG (haftungs-beschränkt), AG, OHG, KG (inkl. GmbH & Co. KG). Ausnahmen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen. Sollte eine GbR Anteile an einer GmbH halten, dann müssen allerdings auch die Gesellschafter der GbR eingetragen werden. Übergangsfristen gelten: • bei einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022 • bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022 • in allen [...]

Reform und Verschärfung des Transparenzregisters2022-02-01T13:20:58+02:00

Wichtige Informationen zum Transparenzregister

2021-11-17T13:09:47+02:00

Liebe Mitglieder, wir möchten Sie gerne über das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche informieren. Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten und besagt, dass zukünftig alle Unternehmen, d. h. juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an die registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister aktiv mitzuteilen haben. Auch Angaben, die aus anderen öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister, ersichtlich sind, müssen angegeben werden. Übergangsfristen für die Eintragung gelten für Unternehmen und Vereine, die bisher von der sog. Mitteilungsfiktion profitierten. Die Fristen werden in 2022 enden: • 31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, • 30. [...]

Wichtige Informationen zum Transparenzregister2021-11-17T13:09:47+02:00

Hinweis für Vereine

2021-07-01T14:22:09+02:00

Aufgrund der Gebührenerhebung für das Tranparenzregister, welches der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben der wirtschaftlich Berechtigten dient, wollen wir Sie informieren, dass eine Gebührenbefreiung möglich ist. Dies gilt für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Weitere Informationen, wie z. B. über die Antragstellung finden Sie unter: https://wir-tun-was.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/gebuehrenbescheide-fuer-transparenzregister/

Hinweis für Vereine2021-07-01T14:22:09+02:00